Streitgenossenschaftliche „Sammelklage“ für Prämiensparer

Streitgenossenschaftliche „Sammelklage“
für Prämiensparer

Verjährung der Ansprüche droht zum 31.12.2022!

Unsere Experten-Anwälte setzen sich für Ihr Recht ein:

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Bei Ihnen droht die Verjährung?

Nach Rechtsprechung des BGH tritt die Verjährung des Anspruchs auf Zinsnachzahlung, nach Ablauf von drei Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres der Kündigung und Beendigung des Prämiensparvertrages ein. Wenn die Kündigung und Beendigung des Prämiensparvertrags im Jahr 2019 erfolgte, verjährt der Anspruch auf Zinsnachzahlung zum 31.12.2022.

Allein in Bayern droht Prämiensparern von 35 Sparkassen die Verjährung ihrer Ansprüche auf Zinsnachzahlung zum 31.12.2022, denn diese Sparkassen haben mit den Kündigungen der Prämiensparverträge schon im Jahr 2019 begonnen. Deutschlandweit haben nach unserer Kenntnis rund 80 Sparkassen im Jahr 2019 mit der Kündigung der Prämiensparverträge begonnen (zur Übersicht). Auch für die Ansprüche auf Zinsnachzahlung gegen diese Sparkassen droht die Verjährung zum Jahresende 2022.

Betroffene Prämiensparer müssen daher jetzt handeln, um die Verjährung bis zum Jahresende zu unterbrechen.

Unser Angebot:

Zinsnachzahlung mit „Sammelklage“ sichern

Wir bündeln die Ansprüche von Prämiensparern auf Zinsnachzahlung als Streitgenossen in einer Klage (streitgenossenschaftliche „Sammelklage“) und unterbrechen damit die Verjährung.

Die Vorteile einer streitgenossenschaftlichen „Sammelklage“ für die Prämiensparer:

Ihr Recht in guten Händen
Erstklassige Rechtsberatung durch unsere Experten-Anwälte:

Die Kanzleien WMP Rechtsanwälte und RT & Partner haben sich zusammengetan, um Sie bestmöglich zu vertreten.

Sarah-Mahler-Rechtsanwältin-WMP-Rechtsanwälte

Sarah
Mahler

WMP Rechtsanwälte

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Alice-D-Wotsch-Rechtsanwältin-WMP-Rechtsanwälte

Alice D.
Wotsch

WMP Rechtsanwälte

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Schahroch Talequani Rechtsanwalt bei RT & Partner

Schahroch
Taleqani

RT & Partner Rechtsanwälte

Rechtsanwalt

Julia Robl Anwältin bei RT & Partner

Julia
Robl

RT & Partner Rechtsanwälte

Rechtsanwältin

Capital 06, Juni 2022, Seite 89:
WMP Wotsch Mahler als eine der besten Kanzleien für Privatmandanten im Bank- und Kapitalmarktrecht ausgezeichnet.

Häufige Fragen zur „Sammelklage“

Wir – die Kanzleien WMP Rechtsanwälte PartmbB Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht in Kooperation mit der RT & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (WMP & RT) – wollen mit unserem Angebot Prämiensparer bundesweit bei der Durchsetzung ihrer Zinsnachzahlungsansprüche gegen ihre Sparkasse effektiv unterstützen.

Vor dem Hintergrund der drohenden Verjährung bieten wir Prämiensparern an, ihre Zinsnachforderungen in einer gemeinsamen streitgenossenschaftlichen Klage („Sammelklage“) zu bündeln und für sie einzuklagen. Hierdurch können wir für den einzelnen Prämiensparer das Kostenrisiko wesentlich senken und die Verhandlungsposition gegenüber der Sparkasse stärken.  

Nach §§ 59, 60 ZPO können mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Dabei werden die Verfahren nach § 61 ZPO äußerlich verbunden und in einem gemeinsamen Verfahren mit gemeinsamer Beweisaufnahme verhandelt, wobei die Prozessrechtsverhältnisse der einzelnen Streitgenossen selbständig bleiben.

Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch für Prämiensparer.

Die Ansprüche der Prämiensparer auf Zinsnachzahlung gegen dieselbe Sparkasse sind in der Regel als gleichartig anzusehen. Sie beruhen regelmäßig auf gleichartigen Zinsklauseln, die nach der BGH-Rechtsprechung unwirksam sind (vgl. BGH, Urteil v. 06.10.2021, Az. XI ZR 234/20).

Auf dieser Grundlage bündeln wir die Ansprüche möglichst vieler Prämiensparer auf Zinsnachzahlung und machen sie in einer streitgenossenschaftlichen Klage für diese gemeinsam gegen die jeweilige Sparkasse geltend (streitgenossenschaftliche „Sammelklage“). Die Bündelung der Ansprüche erfolgt für jede Sparkasse gesondert.

Die Klage in Streitgenossenschaft führt zu einer erheblichen Kosteneinsparung für den einzelnen Prämiensparer. Dadurch kann das Prozesskostenrisiko für den Einzelnen regelmäßig auf einen geringen Bruchteil des Kostenrisikos einer Individualklage gesenkt werden. Prozesskostenrisiko meint dabei das Risiko, dass das Verfahren verloren wird, und der Verlierer die gesamten Verfahrenskosten (eigene Anwaltskosten, fremde Anwaltskosten und Gerichtkosten) zu tragen hat. Auch das Kostenrisiko für ein Sachverständigengutachten über die Berechnung der Zinsnachzahlungen kann dadurch erheblich gesenkt werden.

Zudem besteht die Möglichkeit der einheitlichen Beweisführung. So kann beispielsweise ein gemeinsames maßgebliches Gutachten über die Berechnung der Zinsnachzahlungen für alle Streitgenossen eingeholt werden. Die Sachverständigenkosten können so unter den Streitgenossen aufgeteilt werden, sodass nicht jeder Einzelne die gesamten Kosten für ein Gutachten tragen muss.

Darüber hinaus stärkt die gemeinschaftliche Klage vieler Prämiensparer aus unserer Sicht die Verhandlungsposition gegenüber der Sparkasse erheblich.

Unser Angebot zur Teilnahme an einer streitgenossenschaftlichen „Sammelklage“ richtet sich an Prämiensparer, 

  • die zwischen 1990 und 2004 einen Prämiensparvertrag mit einer Sparkasse geschlossen haben
  • deren Prämiensparvertrag nicht nachträglich geändert wurde (also keine nachtägliche Änderung der Vertragsbedingungen erfolgte, z.B. Umschreibung mit geänderter Zinsklausel etc.),
  • denen im Jahr 2019 von der Sparkasse gekündigt wurde.

Zudem richtet sich das Angebot in erster Linie an Prämiensparer, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht rechtsschutzversichert waren oder deren Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme verweigert. Für diese Sparer ist das Kostenrisiko einer Individualklage im Hinblick auf die Prozesskosten und Sachverständigenkosten verglichen mit der Höhe des Zinsnachzahlungsanspruches häufig unverhältnismäßig hoch, sodass eine Individualklage mit sehr großen finanziellen Risiken verbunden ist.

Interessierten Sparern mit Deckung einer Rechtschutzversicherung bieten wir weiterhin die Vertretung im Wege der Einzelklage an.

Sollten Sie die Kündigung Ihres Präminensparvertrages nach 2019 erhalten haben, informieren wir Sie gerne, wenn wir zukünftig eine Sammelklage anbieten.

In der streitgenossenschaftlichen „Sammelklage“ werden nur

  • Ansprüche auf Zinsnachzahlung (ohne Vorgehen gegen die Kündigung)
  • zuzüglich den Sachverständigenkosten für die Berechnung der Zinsnachzahlung

eingeklagt.

Ansprüche auf Fortführung der Prämiensparverträge wegen unwirksamer Kündigung können nach unserem Dafürhalten nicht von einer Vielzahl von Prämiensparern gemeinschaftlich in einer Streitgenossenschaft geltend gemacht werden, da es bei diesen Ansprüchen nach herrschender Rechtsprechung regelmäßig auf eine individuelle Laufzeitvereinbarung ankommt. Diese Ansprüche werden daher in einer streitgenossenschaftlichen „Sammelklage“ nicht geltend gemacht und werden, sollten sie bestehen, zum 31.12.2022 verjähren.

Wenn mit dem einzelnen Prämiensparer eine konkrete Laufzeit des Prämiensparvertrages in den Vertragsunterlagen oder mündlich durch Angaben des Sparkassenmitarbeiters bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, bitten wir um Mitteilung. In diesem Fall werden wir den Prämiensparer gerne zur Möglichkeit einer Individualklage informieren.

Es wird die Zinsnachzahlung auf Basis des Referenzzinssatzes WX4260, wie von den Verbraucherzentralen und dem Sachverständigenbüro Hink ermittelt, eingeklagt. Der durchschnittliche Zinsnachzahlungsanspruch liegt erfahrungsgemäß bei ca. 4.000 €.

Die streitgenossenschaftliche Klage kommt aus dem Gesichtspunkt der erheblichen Kostenreduzierung sinnvollerweise nur dann in Betracht, wenn sich

  • genügend andere Sparer für dieses Vorgehen interessieren und ein Streitwert (Summe der Zinsforderungen aller Streitgenossen) von mindestens insgesamt EUR 30.000,00 pro Streitgenossenschaft zustande kommt
  • und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    • Prämiensparverträge mit derselben Sparkasse (wegen gleicher Berechnung der Zinsen und der örtlichen Zuständigkeit des gleichen Gerichts)
    • Prämiensparverträge mit gleichartigen Zinsklauseln, die nach BGH-Rechtsprechung unwirksam sind
      Beispiele für unwirksame Zinsklauseln:
      • „Es gilt der jeweils im Preisaushang bekanntgegebene Zinssatz (derzeit _,___ % p.a.), […]“
      • „Der jeweils gültige Zinssatz für das Sparguthaben kann dem Aushang im Kassenraum entnommen werden. […]“
    • keine Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit, bei der nachträglich eine andere Zinsklausel vereinbart wurde, die (bisher) nicht Gegenstand der BGH-Rechtsprechung war.

Nach Erhalt der Unterlagen werden wir diese Voraussetzungen zeitnah für jeden Prämiensparer prüfen und diesem mitteilen, ob die Voraussetzungen für eine Sammelklage gegen seine jeweilige Sparkasse vorliegen.

Das Gesamtkostenrisiko des einzelnen Prämiensparers in einer streitgenossenschaftlichen „Sammelklage“ setzt sich aus seinem Anteil an den Verfahrenskosten und einer pauschalierten Bearbeitungsgebühr zusammen.

Die Verfahrenskosten für die „Sammelklage“ bestehen aus Gerichts-, Rechtsanwalts-, und ggf.  Gutachterkosten. Gerichtskosten ergeben sich aus dem Gerichtskostengesetz (GKG). Rechtsanwaltskosten ergeben sich grundsätzlich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sowohl die Gerichtskosten als auch die gesetzlichen Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert. Der Streitwert entspricht in den Prämiensparfällen der Summe der Zinsnachforderungen, die in einer „Sammelklage“ geltend gemacht werden.

Als Verfahrenskosten kommen in diesen Fällen regelmäßig auch Kosten eines Sachverständigengutachtens hinzu. Diese können im Vorfeld einer Klage nicht konkret beziffert werden. In Individualklagen wurden erfahrungsgemäß Sachverständigenkosten zwischen 3.000,00 € und 5.000,00 € für ein Gutachten veranschlagt. Wir haben daher auch dem im Folgenden dargestellten Kostenrisiko geschätzte Gutachterkosten in Höhe 4.000,00 € hinzugerechnet.

Nach § 100 Abs. 2 ZPO wird der Kostenanteil des einzelnen Prämiensparers nach der Quote im Verhältnis Zinsnachforderung des Prämiensparers zum Gesamtstreitwert (= Summe der Zinsnachforderungen) bestimmt.

Neben den Verfahrenskosten erlauben wir uns, eine pauschalierte Bearbeitungsgebühr zu erheben, da die Koordination und Durchführung einer „Sammelklage“ von bis zu 300 Klägern in Streitgenossenschaft mit einem sehr großen Arbeitsaufwand verbunden ist, der nicht von den gesetzlichen Gebühren abgedeckt ist. Die gesetzlichen Gebühren sind grundsätzlich an dem Aufwand für Individualklagen ausgerichtet.

Die Staffelung der individuellen Bearbeitungsgebühr pro Prämiensparer ist beispielhaft der folgenden Aufstellung zu entnehmen:

Individuelle Zinsnachforderungbis 2.500 €2.500,01 € – 3.500 €3.500,01 € – 4.500 €je weitere 1.000 €
Bearbeitungsgebühr in €
(zzgl. 19% MwSt.)
149,00 €199,00 €249,00 €50,00 €

Eine Erfolgsbeteiligung, also einen bestimmten Anteil an Ihrem Ertrag aus dem Prozess, verlangen wir nicht.

Hier haben wir eine Kostenübersicht anhand von Beispielen erstellt.

Bitte fordern Sie unsere Informationsmaterialien zur streitgenossenschaftlichen Sammelklage über unser Kontaktformular an. Zusammen mit den Informationsmaterialien erhalten Sie auch unsere Auftragsunterlagen für die Teilnahme an einer streitgenossenschaftlichen „Sammelklage“.

Zur Prüfung der Voraussetzungen der Sammelklage sowie zu deren Durchführung benötigen wir anschließend folgende Unterlagen von Ihnen:

  • Prämiensparvertrag & Sparbuch
  • Kündigung
  • Gutachten über Zinsnachzahlungsanspruch nach WX4260 *
  • Rückmeldeformular unterzeichnet
  • Vollmacht unterzeichnet
  • Vergütungsvereinbarung unterzeichnet
  • Mandatsvereinbarung einschließlich Widerrufsbelehrung unterzeichnet

Beachten Sie bitte, dass wir nur umfassend für Sie tätig werden können, wenn uns alle Dokumente vollständig vorliegen, insbesondere die unterzeichnete Vollmacht.

* Sie haben noch kein Gutachten über die Höhe des Zinsnachzahlungsanspruchs eingeholt?

Wir arbeiten für die konkrete Berechnung Ihres Anspruchs nach dem Referenzzinssatz WX4260 mit dem Sachverständigenbüro Hink (http://www.hink-fischer.de/) zusammen. Sie können direkt dort die Zinsnachberechnung in Auftrag geben. Die Sachverständigen benötigen hierfür die Kontoauszüge seit Beginn des Abschlusses des Prämiensparvertrages sowie die Kündigung der Sparkasse. Für die Zinsnachberechnung fällt entsprechend der Vereinbarung mit dem Sachverständigen ein Betrag von € 85,00 inkl. Umsatzsteuer pro Vertrag an. Bitte beziehen Sie sich bei der Auftragserteilung auf unsere Kanzlei.

Häufige Fragen zur Verjährung

Gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.

Diese Frist gilt auch für Zinsnachzahlungsansprüche aus Prämiensparverträgen.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Frist dann, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste.

Es kommt also darauf an, wann der Anspruch auf Zinsnachzahlung entstanden ist.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 06.10.2021, Az. XI ZR 234/20 entschieden, dass die Zinsnachzahlungsansprüche frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig werden.

Bei Prämiensparverträgen entsteht der Anspruch auf Zinsnachzahlung folglich mit deren Beendigung (= Ende der Kündigungsfrist, z. B. Kündigung zum 31.03.2019) und unterliegt ab diesem Zeitpunkt der regelmäßigen dreijährigen Verjährung.

Somit beginnt die Verjährungsfrist am Ende des Jahres der Vertragsbeendigung und endet drei Jahre später am Ende dieses Jahres.

Ansprüche aus folgenden Sparverträgen verjähren:

  • Sparvertrag im Jahr 2018 gekündigt UND im Jahr 2019 beendet (Ende der Kündigungsfrist)
  • Sparvertrag im Jahr 2019 gekündigt UND im Jahr 2019 beendet (Ende der Kündigungsfrist)

Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Ihr Anspruch auf Zinsnachzahlung entsteht mit Beendigung des Vertrags, also zu dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird (z. B. Kündigung zum 31.03.2020). Das bedeutet, wenn der Vertrag erst im Jahr 2020 beendet wurde, verjähren Ihre Ansprüche erst zum 31.12.2023

Dennoch raten wir allen Sparern, deren Prämiensparverträge im Jahr 2019 gekündigt wurden, zur Klage (oder zu einer anderen verjährungshemmenden Maßnahme) bis zum 31.12.2022.

Dies ist der sicherste Weg und etwaige dann möglicherweise doch bestehende Unklarheiten zum Verjährungsende werden umgangen.

Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Ihr Anspruch auf Zinsnachzahlung entsteht mit Beendigung des Vertrags, also zu dem Zeitpunkt, an dem Sie die Kündigung wirksam wird (z. B. Kündigung zum 31.03.2019).

Ihr Anspruch verjährt in diesem Fall also zum 31.12.2022, somit können Sie sich noch der Sammelklage anschließen.

Verjährte Ansprüche bestehen zwar grundsätzlich weiterhin, sind aber nicht mehr rechtlich durchsetzbar, wenn sich der Anspruchsgegner auf die Verjährung beruft, was in der Regel geschieht!

Die Verjährung eines Anspruchs mit Ablauf des 31. Dezember 2022 kann nur durch ganz bestimmte, gesetzlich näher geregelte Maßnahmen verhindert werden, damit im Einzelfall erhebliche wirtschaftliche Verluste vermieden werden können.

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Ihre Sparkasse um einen freiwilligen Verjährungsverzicht zu bitten, erfahrungsgemäß lassen sich Banken hierauf allerdings eher selten ein.

Darüber hinaus kann man verjährungshemmend bei der zuständigen Schlichtungsstelle ein Schlichtungsverfahren einleiten.

Man kann sich einer Musterfeststellungsklage anschließen, sofern ein entsprechendes Verfahren gegen Ihre Sparkasse geführt wird und eine Anmeldung noch möglich ist.

Die Klage beim zuständigen Gericht stellt ebenfalls ein Instrument zur Hemmung der Verjährung Ihrer Ansprüche dar.

Beachten Sie bitte, dass die lediglich außergerichtliche Geltendmachung von Zinsnachzahlungsansprüchen gegenüber Ihrer Sparkasse an sich kein geeignetes Mittel zur Verjährungshemmung ist. Wenn Sie Ihre Sparkasse außergerichtlich zur Zinsnachzahlung auffordern, ändert dies an dem Lauf der Verjährungsfrist nichts, ganz gleich ob die Aufforderung schriftlich oder mündlich erfolgt.

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